Rechtsprechung
   BGH, 15.01.2013 - XI ZR 448/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,511
BGH, 15.01.2013 - XI ZR 448/11 (https://dejure.org/2013,511)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2013 - XI ZR 448/11 (https://dejure.org/2013,511)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2013 - XI ZR 448/11 (https://dejure.org/2013,511)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,511) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betimmung der Beschwer des Beklagten bei Aufrechnung mit einer Gegenforderung; Notwendigkeit einer Beschwer von über 20.000 Euro für die Zulassung der Revision

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544
    Betimmung der Beschwer des Beklagten bei Aufrechnung mit einer Gegenforderung; Notwendigkeit einer Beschwer von über 20.000 Euro für die Zulassung der Revision

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87

    Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche

    Auszug aus BGH, 15.01.2013 - XI ZR 448/11
    Nachdem das Landgericht die Klage auf Leistung einer Darlehensschlussrate bis auf einen geringen Teilbetrag in Höhe von 112, 15 EUR abgewiesen hatte, weil zwar die Hauptforderung aus Darlehensvertrag in Höhe von 25.524, 25 EUR begründet sei, aber eine vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Leistung von Schadenersatz in Höhe von 25.412, 10 EUR bestehe, und gegen das landgerichtliche Urteil nur die Klägerin, aber nicht der Beklagte (Anschluss-) Berufung eingelegt hatte, war im Berufungsverfahren nur noch über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zu entscheiden (BGH, Urteil vom 3. November 1989 - V ZR 143/87, BGHZ 109, 179, 186 ff.; Urteil vom 26. Oktober 1994 - VIII ZR 150/93, WM 1995, 112, 115; Beschluss vom 19. Dezember 2000 - VIII ZR 76/00, juris Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 322 Rn. 21; Musielak/ders., ZPO, 9. Aufl., § 322 Rn. 85).
  • BGH, 24.11.1971 - VIII ZR 80/71

    Beschwer bei Primäraufrechnung

    Auszug aus BGH, 15.01.2013 - XI ZR 448/11
    Der Wert der Beschwer des Beklagten ist daher nicht höher als der Betrag, der dem Kläger in dem Urteil zugesprochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 303; Beschluss vom 17. Mai 1990 - IX ZR 276/89, BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Rechtsmittelinteresse 1; Beschluss vom 28. März 2001 - VIII ZR 258/00, juris Rn. 4 ff.; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., Vorbem zu den §§ 511 ff. Rn. 32).
  • BGH, 26.10.1994 - VIII ZR 150/93

    Zulässigkeit der Revision des Beklagten gegen einen in erster Instanz zuerkannten

    Auszug aus BGH, 15.01.2013 - XI ZR 448/11
    Nachdem das Landgericht die Klage auf Leistung einer Darlehensschlussrate bis auf einen geringen Teilbetrag in Höhe von 112, 15 EUR abgewiesen hatte, weil zwar die Hauptforderung aus Darlehensvertrag in Höhe von 25.524, 25 EUR begründet sei, aber eine vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Leistung von Schadenersatz in Höhe von 25.412, 10 EUR bestehe, und gegen das landgerichtliche Urteil nur die Klägerin, aber nicht der Beklagte (Anschluss-) Berufung eingelegt hatte, war im Berufungsverfahren nur noch über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zu entscheiden (BGH, Urteil vom 3. November 1989 - V ZR 143/87, BGHZ 109, 179, 186 ff.; Urteil vom 26. Oktober 1994 - VIII ZR 150/93, WM 1995, 112, 115; Beschluss vom 19. Dezember 2000 - VIII ZR 76/00, juris Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 322 Rn. 21; Musielak/ders., ZPO, 9. Aufl., § 322 Rn. 85).
  • BGH, 28.03.2001 - VIII ZR 258/00

    Rechtsmittelbeschwer bei Primäraufrechnung

    Auszug aus BGH, 15.01.2013 - XI ZR 448/11
    Der Wert der Beschwer des Beklagten ist daher nicht höher als der Betrag, der dem Kläger in dem Urteil zugesprochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 303; Beschluss vom 17. Mai 1990 - IX ZR 276/89, BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Rechtsmittelinteresse 1; Beschluss vom 28. März 2001 - VIII ZR 258/00, juris Rn. 4 ff.; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., Vorbem zu den §§ 511 ff. Rn. 32).
  • BGH, 19.12.2000 - VIII ZR 76/00

    Voraussetzungen einer Anschlussberufung

    Auszug aus BGH, 15.01.2013 - XI ZR 448/11
    Nachdem das Landgericht die Klage auf Leistung einer Darlehensschlussrate bis auf einen geringen Teilbetrag in Höhe von 112, 15 EUR abgewiesen hatte, weil zwar die Hauptforderung aus Darlehensvertrag in Höhe von 25.524, 25 EUR begründet sei, aber eine vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Leistung von Schadenersatz in Höhe von 25.412, 10 EUR bestehe, und gegen das landgerichtliche Urteil nur die Klägerin, aber nicht der Beklagte (Anschluss-) Berufung eingelegt hatte, war im Berufungsverfahren nur noch über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zu entscheiden (BGH, Urteil vom 3. November 1989 - V ZR 143/87, BGHZ 109, 179, 186 ff.; Urteil vom 26. Oktober 1994 - VIII ZR 150/93, WM 1995, 112, 115; Beschluss vom 19. Dezember 2000 - VIII ZR 76/00, juris Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 322 Rn. 21; Musielak/ders., ZPO, 9. Aufl., § 322 Rn. 85).
  • BGH, 17.05.1990 - IX ZR 276/89

    Beschwer des Beklagten bei Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen

    Auszug aus BGH, 15.01.2013 - XI ZR 448/11
    Der Wert der Beschwer des Beklagten ist daher nicht höher als der Betrag, der dem Kläger in dem Urteil zugesprochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 303; Beschluss vom 17. Mai 1990 - IX ZR 276/89, BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Rechtsmittelinteresse 1; Beschluss vom 28. März 2001 - VIII ZR 258/00, juris Rn. 4 ff.; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., Vorbem zu den §§ 511 ff. Rn. 32).
  • BGH, 21.05.2019 - XI ZR 95/18

    Begründen einer unberechtigten Zurückweisung eines Widerrufs hinsichtlich

    Das Berufungsgericht, an das der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wird sich in dem neu eröffneten Berufungsverfahren nur noch mit der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderung nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB zu befassen haben (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 448/11, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht